Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2017 wiederholte der Beschuldigte den Beweisantrag, F.________ sei verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären (KG-act. 25, S. 11). Das Kantonsgericht wies diesen Beweisantrag (einstweilen) ab. Nach Befragung des Beschuldigten und der Zeugin wiederholte der Beschuldigte seine Anträge gemäss Berufungserklärung (KG-act. 25, Beilage 1). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten.