Die Anklagebehörde beantragte kein Nichteintreten, verzichtete auf Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (KG-act. 6). Daraufhin wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 10). Nachdem der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte (KG-act. 11), wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 15. November 2016 vorgeladen (KGact. 14). Auf Antrag des Beschuldigten (KG-act. 17/19) wurde die Verhandlung auf den 24. Januar 2017 verschoben (KG-act. 21). Gleichzeitig wurde Frau F.________ als Zeugin vorgeladen (KG-act. 22).