2. Die Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten der Staatskasse. Kantonsgericht Schwyz 7 Gleichzeitig stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei Frau F.________ verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob und wie sich die bei Frau F.________ (bereits vor dem 4. März 2013) vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im konkreten Fall auf ihre Wahrnehmung der Verkehrssituation (vom 4. März 2013) und auf ihre Reaktion auf dieselbe auswirkten bzw. auswirken konnten.