4. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 01.03.2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt. 5. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln in Höhe von CHF 4‘945.30 (Untersuchungskosten von CHF 3‘685.30 und den weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Anklagevertretung in Höhe von CHF 1‘260.00) sowie die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00, gesamthaft CHF 6‘945.30, werden dem Angeklagten überbunden.