2. Hierfür wird der Angeklagte als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 23.10.2015 in SUH 2015 1010 MS ausgesprochenen Strafe in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 34, 36, 42, 47 und 49 StGB bestraft Kantonsgericht Schwyz 6 2.1. mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.00, total CHF 6‘300.00, bzw. 2.2. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird.