Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 erkannte das Bezirksgericht Einsiedeln wie folgt (Vi-act. A.IV): 1. Der Angeklagte A.________ wird schuldig gesprochen 1.1. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, 1.2. der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und 1.3. des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG.