5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, total CHF 1‘200.00, sei zu widerrufen und vollziehbar zu erklären. 6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorläufig vom Staat zu tragen, vorbehältlich einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte beantragte, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen, unter Kostenfolge zulasten des Staates (Vi-act. A.III.II).