Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Dezember 2015 stellte die Anklagebehörde folgende Anträge (Viact. A.III.I): 1. A.________ sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und des vorsätzlichen [eventualiter: fahrlässigen] pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Kantonsgericht Schwyz 5