Obwohl er zwar bemerkte, dass die beiden Fahrzeuge angehalten hatten und eine nachfolgende Fahrzeuglenkerin die Lichthupe betätigte, fuhr er weiter, ohne vorgängig sorgfältig zu prüfen, ob ein Personen- und/oder Sachschaden entstanden war. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er den Verkehrsunfall indes bemerken und davon ausgehen müssen, dass Personen- und/oder Sachschaden entstanden sein könnten und dass er daher verpflichtet gewesen wäre, sofort anzuhalten, für Hilfe zu sorgen, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die Polizei zu benachrichtigen.]