[Eventualiter: A.________ realisierte infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit nicht, dass die beiden entgegenkommenden Fahrzeuge aufgrund seines Überholmanövers kollidiert waren. Obwohl er zwar bemerkte, dass die beiden Fahrzeuge angehalten hatten und eine nachfolgende Fahrzeuglenkerin die Lichthupe betätigte, fuhr er weiter, ohne vorgängig sorgfältig zu prüfen, ob ein Personen- und/oder Sachschaden entstanden war.