Anbetracht der Umstände, insbesondere wegen des Unfallherganges und -bildes, hielt er es zumindest für möglich, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, angeordnet hätte und nahm es mit der Entfernung von der Unfallstelle zumindest in Kauf, sich diesen Massnahmen zu entziehen. Nachdem er von der Polizei auf den Polizeiposten vorgeladen wurde, musste er weiter mit der Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, rechnen. Mit dem Nachtrunk wollte er diese Massnahmen vereiteln.