A.________ bemerkte die Kollision zwischen den beiden entgegenkommenden Fahrzeugen oder hielt es zumindest für möglich, dass diese nach seinem Überholmanöver kollidiert waren und er an einem Unfall mit Personenschaden und Sachschaden beteiligt sein könnte. ln Anbetracht der Umstände, insbesondere wegen des Unfallherganges und -bildes, hielt er es zumindest für möglich, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, angeordnet hätte und nahm es mit der Entfernung von der Unfallstelle zumindest in Kauf, sich diesen Massnahmen zu entziehen.