Durch dieses Überholmanöver von A.________ entstand eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Lenkerinnen und Lenker der entgegenkommenden und überholten Fahrzeuge. A.________ war bekannt, dass er in unübersichtlichen Kurven nicht überholen darf. Ihm war weiter bekannt, dass er nur dann überholen darf, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist sowie der Gegenverkehr Kantonsgericht Schwyz 3