55 Abs. 1 VRV an (Vi-act. A.I.). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: (unvorsichtiges Überholen) Am Montag, 4. März 2013, ca. 13:05 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke D.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx im Kolonnenverkehr in Gross SZ auf der Grosserstrasse in Fahrtrichtung Einsiedeln SZ. Unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 76, begann A.________ mit einem Überholmanöver, um mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Er scherte auf die Gegenfahrbahn aus und überholte einen Personenwagen.