A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Anklagebehörde) klagte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 24. Februar 2015 beim Bezirksgericht Einsiedeln wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehr und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des vorsätzlichen [eventualiter: fahrlässigen] pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV an (Vi-act.