{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\n3. Der Beschuldigte wird für das Vergehen gemäss vorstehender Dispositivziffer 1.1 und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010) ausgesprochenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.00, total Fr. 3‘150.00, bestraft.\n\n4. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss vorstehender Dispositivziffer 1.2 bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00 bzw. bei deren\nschuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.\n\n5. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu\nFr. 60.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis\nvom 1. April 2010 (Proz.-Nr. A-2/2008/3683), wird durch Widerruf als\nvollziehbar erklärt.\n\n6. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu\nFr. 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis\nvom 1. März 2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) wird durch Widerruf als\nvollziehbar erklärt.\n\n7. Die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln in Höhe von Fr. 4‘945.30 (Untersuchungskosten von Fr. 3‘685.30 und den weiteren Kosten im Zusammenhang mit\nder Anklagevertretung in Höhe von Fr. 1‘260.00) sowie die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00, gesamthaft Fr. 6‘945.30, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3‘472.65 überbunden und im Übrigen auf die\nStaatskasse genommen.\n\n8. Der amtliche Verteidiger wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates mit Fr. 7‘449.85 (inkl. 8 % MWST) entschädigt, unter\nHinweis darauf, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, die Hälfte dieses\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nBetrages (Fr. 3‘724.90) zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in\nder Lage ist.\n\n9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.00 (inkl. Zeugenentschädigung von Fr. 200.00 und\nKosten der Urteilsbegründung), den Kosten der Anklagevertretung von\nFr. 1‘000.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von\nFr. 3‘042.95, betragen Fr. 7‘542.95.\n\nDie Gerichtsgebühr (Fr. 3‘500.00) und die Kosten der Anklagevertretung\n(Fr. 1‘000.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im\nÜbrigen auf die Staatskasse genommen.\n\n10. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird (einstweilen)\naus der Staatskasse mit Fr. 3‘042.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nentschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1‘521.50 (= 50 %).\n\n11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 52\n\n12. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), an die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils zum Inkasso und Vollzug), an das\nStrassenverkehrsamt Schwyz (1/R), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv) und mit Formular an die KOST.\n\nNamens der Strafkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 25. April 2017 rfl\n"}