{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nFamilienpflichten, weil die Kinderunterhaltsbeiträge für seine zwei Kinder von\nder IV bezahlt werden (KG-act. 25, S. 2). Beide Kriterien wirken sich jedenfalls\nnicht positiv auf die Bewährungsprognose aus. Sodann ist er ledig und lebt\nalleine (KG-act. 25, S. 2, 4), d.h., es ist nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte\nim Alltag über ein stabilisierendes soziales Umfeld verfügt. Im Gesamten gesehen ist dem Beschuldigten somit eine schlechte Prognose betreffend Bewährung zu stellen. Folglich ist der bedingte Vollzug der erwähnten Vorstrafen\nzu widerrufen.\n\n7. Zusammenfassend dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen insofern\ndurch, als er des fahrlässigen anstatt des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) verurteilt sowie der\nVereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a\nAbs. 1 SVG) freigesprochen wird und folglich die Strafe geringer ausfällt\n(Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 70.00 und eine Busse von Fr. 500.00\nanstatt einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00). Damit obsiegt er zu\nrund der Hälfte.\n\na) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428\nAbs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die\nVerfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten wären somit\ndie Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den\nSchuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung sowie betreffend\npflichtwidriges Verhalten bei Unfall entstanden, aufzuerlegen. Eine exakte\nKostenaufteilung ist indessen nicht möglich, sodass es sich rechtfertigt, die\nUntersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nobsiegt zu rund der Hälfte, sodass die Berufungskosten zu 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.\n\nb) Wird der Beschuldigte teilweise freigesprochen, hat er überdies einen\nAnspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene\nAusübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429\nAbs. 1 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der\nUntersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der\nWichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der\nArbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).\nEine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre\nAuslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der\nVergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt\n(§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007,\nE. 5.1).\n\nRechtsanwalt B.________ reichte für das Untersuchungs- und erstinstanzliche\nGerichtsverfahren eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von knapp 37\nStunden à Fr. 180.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 253.00 und 8 % MWST, d.h.\nüber total Fr. 7‘449.84 ein (Vi-act. D.13). Angesichts des Aufwandes mit diversen Einvernahmen im Untersuchungsverfahren, der Vor-/Nachbereitung und\nTeilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Wichtigkeit der Strassenverkehrsangelegenheit erscheint diese als angemessen.\n\nIm Berufungsverfahren reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kostennote mit\neinem Zeitaufwand von knapp 15 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Auslagen\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nvon Fr. 107.00 und 8 % MWST, d.h. über ein Total von Fr. 3‘042.95, ein (Beilage zu KG-act. 25). Diese erscheint für die unbegründete Berufungserklärung\n(KG-act. 1), ein Kurzschreiben (KG-act. 19) sowie die Vor-/Nachbereitung und\nTeilnahme an der knapp zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 25)\nals angemessen.\n\nEntsprechend dem teilweisen Schuldspruch ist der Beschuldigte verpflichtet,\njeweils die Hälfte dieser Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald er dazu\nwirtschaftlich in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO);-\n\nerkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts\nEinsiedeln vom 22. Dezember 2015 (SGO 2015 002) aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:\n\n1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\n\n1.1. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im\nSinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG,\n\n1.2. des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG.\n\n2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der vorsätzlichen\nVereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im\nSinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.\nKantonsgericht Schwyz 50\n\n"}