{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nb) Ungeachtet der mit diesen Entscheiden verhängten bedingten Geldstrafen und während der Probezeit zweier Strafmandate beging der Beschuldigte\nwiederum ein Strassenverkehrsdelikt. Die bedingt ausgesprochenen Strafen\nbeeindruckten ihn nicht derart, dass sie ihn von der Begehung neuer Straftaten abhielten. Dies obwohl der Beschuldigte anlässlich der mit separater Verfügung ausgesprochenen Verlängerung der Probezeit des zweiten Deliktes\nunmissverständlich auf die Folgen einer erneuten Delinquenz während der\nProbezeit hingewiesen wurde. Sodann ist die Fahrweise des Täters bei der\nBeurteilung zukünftigen Wohnverhaltens betreffend Strassenverkehrsdelikte\nein zentrales Element (BSK StGB I-Schneider/Garré, Vor Art. 42 StGB N 74).\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nDer Beschuldigte verhielt sich beim Überholmanöver rücksichtslos im Sinne\nvon Art. 90 Abs. 2 SVG und bei der Missachtung seiner Meldepflichten bedenkenlos bzw. unachtsam, obwohl er einschlägig vorbestraft war. Dass der\nBeschuldigte sich seither wohl verhielt und inzwischen einen Smart fährt (KGact. 25, S. 10), genügt als Rückfallprophylaxe angesichts der Vorstrafen nicht.\nEine bedingte Geldstrafe erscheint nicht als genügend, um den Beschuldigten\nvon der Begehung weiterer Delikte (insbesondere im Strassenverkehr) abzuhalten, sodass die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.\n\n6. Der Beschuldigte beging die grobe Verkehrsregelverletzung vom\n4. März 2013, d.h. ein Vergehen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3\nStGB), noch innerhalb der laufenden Probezeiten der Stafmandate der\nStaatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) und vom\n1. März 2012 (U-act. 1.1.07).\n\nBegeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen\nund ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Massgebend für\nden Entscheid über den Widerruf ist, ob das neue Delikt, welches während der\nProbezeit aus einer früheren Verurteilung begangen wurde, erwarten lässt,\nder Verurteilte werde weitere Straftaten verüben. Zu widerrufen ist die bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche\nSchlechtprognose besteht. Bei der Prognose sind die neue Strafe und deren\nVollzugsart zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Bewährungsaussichten\nerneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des\nLeumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse\netwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (Urteile BGer vom 14. Oktober 2015, 6B_447/2015, E. 1.3 und vom\n19. Januar 2015, 6B_443/2014, E. 3.2.2; BGE 134 IV 140, E. 4.3 f.).\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nWie bereits festgehalten, wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 die Probezeit für den bedingt gewährten Strafvollzug wegen Bewährungsbedenken auf drei Jahre festgesetzt (U-\nact. 1.1.06). Nach erneuter Delinquenz während der Probezeit wurde diese\nmit Verfügung vom 1. März 2012 verlängert und der Beschuldigte unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren strafbaren Handlung\ninnerhalb der Probezeit mit dem Vollzug der Strafe zu rechnen sei (U-\nact. 1.1.08). Gleichzeitig wurde die Probezeit der im Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ausgesprochenen bedingten Geldstrafe wegen\nBedenken des künftigen Wohlverhaltens auf fünf Jahre festgesetzt (U-\nact. 1.1.07). Ungeachtet dieser wiederholten Hinweise betreffend Bewährungsbedenken beging der Beschuldigte erneut am 4. März 2013 Strassenverkehrsdelikte und missachtete seine Meldepflichten nach ELG im Zeitraum zwischen März 2008 und April 2013 (Vi-act. A.II). Zwar wird die vorliegend auszufällende Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 70.00, unbedingt\nausgesprochen (s.o., E. 5). Der Beschuldigte liess sich aber auch durch die\nBussen von Fr. 500.00, Fr. 900 und Fr. 300.00 in den Strafmandaten der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 11. Mai 2004 (U-act. 1.1.01), der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) sowie der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (U-act. 1.1.07) nicht von der Begehung neuer Delikte abhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in dieser Zeit von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen, d.h. einem tiefen Einkommen, lebte (vgl. Vi-act. A.II), sodass ihn bereits\ndie eher geringen Bussen in seiner Lebenshaltung einschränken mussten.\nTrotzdem hielt ihn dies nicht von weiteren Delikten ab. Des Weiteren verharmloste der Beschuldigte die erwähnten Vorstrafen anlässlich der Berufungsverhandlung: Nach seinen Vorstrafen gefragt, antwortete er, er sei vorbestraft,\naber das sei über 30 Jahre her. Auf die Vorstrafe aus dem Jahre 2004 angesprochen, sagte er, er habe gedacht, mit Vorstrafen seien richtige Sachen\ngemeint (KG-act. 25, S. 3). Das Arbeitsverhalten des Beschuldigten kann nicht\nbeurteilt werden, da er IV-Rentner ist. Das Gleiche gilt für seine finanziellen\nKantonsgericht Schwyz 47\n\n"}