{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\ngleichgültig gehandelt zu haben. Vielmehr bedachte er aus Unachtsamkeit\nnicht, dass sich womöglich aufgrund seines riskanten Fahrverhaltens ein Unfall ereignet haben könnte. Auch bei diesem Delikt ist nicht von einer erhöhten\nkriminellen Energie auszugehen, sondern von einem spontanen Missachten\nvon Sorgfaltspflichten. Das Tatverschulden erscheint somit als mittelschwer.\n\nBei den Täterkomponenten wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte einschlägig wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall vorbestraft ist (U-\nact. 1.1.01; Hans Mathys, a.a.O., S. 104). Der Beschuldigte wusste somit um\nseine Pflichten und die Konsequenzen bei deren Missachtung. Ausserdem\nbeging er die vorliegend zu beurteilende Pflichtwidrigkeit lediglich knapp zwei\nJahre nach derjenigen gemäss Vorstrafe vom 18. Juni 2011.\n\nSchliesslich ist bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten\nzu berücksichtigen, dass sein Einkommen von total Fr. 2‘878.00 pro Monat\nrelativ tief ist und ihn eine unbedingt auszusprechende Busse dementsprechend einschränkt.\n\nIn Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, d.h. eines mittelschweren Verschuldens, sowie der knappen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint daher eine Busse von Fr. 500.00 bzw. bei\nderen schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen\n(Art. 106 Abs. 2 StGB) als angemessen. Dies entspricht übrigens auch der\nWeisung Nr. 7.2 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011, welche für das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfällen die Bestrafung mit einer Busse ab Fr. 500.00 empfiehlt.\n\n5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn\neine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).\nBei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nbietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.\nIn die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das\nVorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer\nBindungen, Hinweise auf eine Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen\n(BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGer 6B_38/2013, E. 2.2.1). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit\neiner Verbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist. Von dieser Möglichkeit ist dann Gebrauch zu machen, wenn zwar erhebliche Bedenken an\nder Legalbewährung des Täters bestehen, diese aber bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen (BGer 6B_38/2013, E. 2.2.2). Wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte\nwerde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (BGE 134 IV 60,\nE. 7.5).\n\na) Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind vier Vorstrafen verzeichnet (U-act. 1.1.01). Die erste betrifft ein Strafmandat der Bezirksanwaltschaft\nHinwil vom 11. Mai 2004, wonach der Beschuldigte wegen Entwendung zum\nGebrauch nach Art. 94 Abs. 1 aSVG zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer\nProbezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt wurde.\n\nMit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010\nwurde der Beschuldigte wegen Nötigung nach Art. 181 StGB (begangen am\n25. Oktober 2008) mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à\nFr. 60.00 und einer Busse von Fr. 900.00 bestraft (U-act. 1.1.06). Die Probe-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nzeit wurde wegen Bewährungsbedenken in subjektiver Hinsicht auf drei Jahre\nfestgesetzt. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde die Probezeit um eineinhalb Jahre verlängert (U-act. 1.1.08). Zur Begründung wurde insbesondere\nfestgehalten, dass Bedenken bezüglich der Aussicht auf Bewährung bestünden. Der Beschuldigte wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass\nbei einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit mit dem Vollzug der aufgeführten Strafe zu rechnen sei.\n\nMit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (U-\nact. 1.1.07) wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (begangen am 18. Juni 2011)\nmit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Die Probezeit wurde wegen verbleibender Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens auf fünf Jahre angesetzt.\n\nSchliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nHöfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (Vi-act. A.II) wegen Widerhandlung\ngegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie 52 Stunden Gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer\nBusse von Fr. 870.00) bestraft.\n\n"}