{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nZeitlich liegen zwar die vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte\n(4. März 2013) noch im Zeitraum, während dem der Beschuldigte seine Meldepflichten nach Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG verletzte (Juli 2010 bis Mai 2013).\nSachlich steht aber das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Strassenverkehrsdelikte vom 4. März 2013 in keinem Zusammenhang mit der unterlassenen Meldung seines Zusatzeinkommens an die Ausgleichskasse. Es\nhandelt sich vielmehr um vollkommen selbständige Handlungen bzw. Unterlassungen. Das Verschulden der beiden Tatkomplexe erscheint daher als nahezu unabhängig voneinander. Im Rahmen der Asperation erscheint deswegen eine Reduktion der Grundstrafe von 10 Tagessätzen als angezeigt, d.h.\neine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tagessätze als angemessen. Nachdem wie gesagt der Zweitrichter an die rechtskräftige Grundstrafe gebunden\nist, ist die für die vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte bestimmte Strafe von 55 Tagessätzen zufolge retrospektiver Konkurrenz um 10\nTagessätze auf 45 Tagessätze zu reduzieren.\n\nf) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die vorliegend beurteilten\nStrassenverkehrsdelikte und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010; Viact. A.II) mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen.\nKantonsgericht Schwyz 40\n\ng) Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3‘000.00 und wird nach\nden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt\ndes Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,\nallfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung\nbildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst,\nganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch Sozialversicherungsleistungen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 53). Vom\nEinkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies\nsind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische\nKranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BSK StGB I-Dolge,\nArt. 34 StGB N 59). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach\nHöhe des Einkommens beträgt der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (BSK StGB-Dolge, Art. 34 StGB N 60; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz,\nKSBS).\n\nDer Beschuldigte bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen von total\nFr. 2‘878.00 pro Monat (U-act. 1.1.09; bestätigt in KG-act. 25, S. 3). Er hat\nkein Vermögen und keine familienrechtlichen oder andere Unterstützungspflichten (KG-act. 25, S. 3 f.). Ein Abzug ist lediglich für die laufenden Steuern\nund die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung zu gewähren. Dieser\nist im Hinblick auf das geringe Einkommen des Beschuldigten (vgl. BSK StGB\nI-Dolge, Art. 34 N 60) auf 20 % festzulegen. Somit resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00.\n\nh) Der Beschuldigte ist folglich für die grobe Verkehrsregelverletzung durch\nunvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehrs und an unübersichtlicher Stelle\nim Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG mit einer Gelds-\nKantonsgericht Schwyz 41\n\ntrafe (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis\nvom 23. Oktober 2015) von 45 Tagessätzen à Fr. 70.00 zu bestrafen.\n\ni) Sodann ist die zusätzlich auszufällende Busse für das fahrlässige\npflichtwidrige Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1\nSVG zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1\nSVG). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters\nso, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist\n(Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden ist wie bei der Geldstrafe anhand der\nTat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (BSK StGB I-\nHeimgartner, Art. 106 StGB N 20). Nebst dem Verschulden sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, namentlich Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf, Alter und Gesundheit (Hans Mathys, a.a.O., S. 152). Schliesslich ist die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit des Täters zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe\nVerschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt\n(BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 StGB N 21).\n\nIm Hinblick auf die Tatkomponenten hängt das Verschulden bei fahrlässig\nbegangenen Strassenverkehrsdelikten auch davon ab, wie wichtig die zugrunde liegende Verkehrsregel ist. Je elementarer die verletzte Bestimmung\nerscheint, desto schwerer wiegt der Verschuldensvorwurf (Hans Mathys,\na.a.O., S. 42). Dabei kommt der Pflicht, nach einem Unfall anzuhalten (Art. 51\nAbs. 1 SVG) grundlegende Bedeutung zu (Philippe Weissenberger, a.a.O.,\nArt. 92 SVG N 12). Der Beschuldigte verletzte damit eine wichtige Verkehrsregel ohne ersichtlichen Grund. Sodann ist bei Fahrlässigkeitsdelikten das\nAusmass der Sorgfaltspflichtverletzung für die objektive Tatschwere entscheidend. Insofern ist gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten\nanders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (Hans Mathys, a.a.O., S. 45).\nDem Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, rücksichtslos oder\nKantonsgericht Schwyz 42\n\n"}