{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nDer Beschuldigte liess zweitinstanzlich ausführen, im Falle einer Verurteilung\nsei zu berücksichtigen, dass er sich während der mittlerweile langen Verfahrensdauer von vier Jahren nichts mehr habe zu Schulde kommen lassen. Er\nhabe sich bewährt und das Verfahren habe ihm bereits Eindruck gemacht\n(KG-act. 25, S. 19). Dem ist zu entgegnen, dass das Wohlverhalten seit der\nTat in der Regel keine besondere Leistung darstellt (Urteil BGer vom 25. Februar 2015, 6B_738/2014, E. 3.4) und daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Sodann wird der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs mit\nWohlverhalten (Art. 48 lit. e StGB) in der Regel erst angewandt, wenn seit der\nTat zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Diese Zeitspanne kann\nnur ausnahmsweise unterschritten werden, um der Art und der Schwere der\nTat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Der Tatbestand der groben\nVerletzung der Verkehrsregeln verjährt in zehn Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG\ni.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschuldigte beging die Tat am 4. März\n2013. Die Verjährung begann noch am selben Tag (Art. 98 lit. a StGB). Bisher\nvergingen gut vier Jahre, d.h. deutlich weniger als zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist. Gründe, weshalb ausnahmsweise die Zeitspanne von\nzwei Dritteln unterschritten werden könnten, sind nicht ersichtlich, sodass dieser Strafmilderungsgrund vorliegend nicht zur Anwendung kommt.\n\nIn Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungskriterien erscheint eine\nGeldstrafe von 55 Tagessätzen als den konkreten Umständen angemessen.\n\ne) Sodann ist die soeben festgestellte Strafe im Hinblick auf die Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG gemäss Strafbefehl vom 23. Oktober\n2015 angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweitrichter bei der Strafzumessung im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) an die Rechtskraft und Unabänderlichkeit des Ersturteils gebunden ist. Diese umfasst die Art, die Dauer und die\nVollzugsform der rechtskräftigen Strafe. Das Ermessen des Zweitrichters beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechts-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nkräftiger Grundstrafe und der auszusprechenden Zusatzstrafe (BGE 142 IV\n265, E. 2.4.2). Das Kantonsgericht ist somit an die im Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von\nFr. 870.00, gebunden.\n\nIst wie vorliegend die im Zweiturteil zu behandelnde Straftat die schwerste im\nSinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, so ist der Bindungswirkung des Ersturteils wie\nfolgt Rechnung zu tragen: Die für die neu zu beurteilenden Delikte zu verhängende Strafe ist als Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bestimmen und um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der\nStrafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe zur\nBemessung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,\nihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu\nveranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem\nengen Zusammenhang stehen (Urteil BGer vom 5. September 2013,\n6B_274/2013, E. 1.3.1; Hans Mathys, a.a.O., S. 161).\n\nGemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober\n2015 (Vi-act. A.II) bezog der Beschuldigte seit 1. Juli 2001 und nach einem\nUnterbruch wieder ab 1. März 2006 eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. In der Zeitspanne zwischen März 2008 und April 2013 habe er daneben ein Zusatzeinkommen von gesamthaft Fr. 24‘249.00 erwirtschaftet, welches er trotz der sofortigen Meldepflicht bis zum 27. Oktober 2014 der Ausgleichskasse nicht gemeldet habe. Überdies habe er der Ausgleichskasse\n(insbesondere mit dem Erhebungsbogen vom 13. Oktober 2014) kundgege-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nben, dass er seit dem 1. Januar 2010 keine Zusatzeinnahmen erzielt habe.\nInfolge unterlassener Meldepflicht habe er im Zeitraum vom Juli 2010 bis zum\nMai 2013 in ungerechtfertigter Weise Ergänzungsleistungen von total\nFr. 13‘813.00 bezogen. Der Beschuldigte sei mit diversen Verfügungen und\nSchreiben auf die Folgen einer Meldepflichtverletzung aufmerksam gemacht\nworden. In diesem Sinne sei ihm bewusst gewesen, dass insbesondere bei\neiner Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit eine sofortige Meldepflicht bestehe. Er habe es zumindest in\nKauf genommen, dass ihm zu Unrecht Ergänzungsleistungen ausgerichtet\nworden seien.\n\n"}