{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nd.h. eines der höchsten Rechtsgüter, erheblich erhöht (s.o., E. 1.e.cc). Das\nAusmass der Gefährdung ist daher als schwer zu bezeichnen. Die Linkskurve\nvor dem Unfallort war lediglich auf einem kleinen Teilstück nicht vollständig\neinsehbar und der Beschuldigte war nicht in Eile (U-act. 8.1.03, Frage 12;\n10.1.02, Frage 13), sodass er ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, eine\nübersichtliche Verkehrssituation für das Überholmanöver abzuwarten. Dem\nBeschuldigten ist demgegenüber betreffend das Ausmass der Rücksichtslosigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG zugute zu halten, dass er das\nÜberholmanöver abbrach, sodass sein Verhalten nicht als besonders rücksichtslos erscheint. Das objektive Tatverschulden ist trotzdem als schwer einzustufen (vgl. zu den erwähnten Kriterien des Tatverschuldens: Hans Mathys,\na.a.O., S. 33 und 36). Der Beschuldigte fuhr J.________ zum Zahnarzt (KGact. 25, S. 5). Er wollte die Fahrzeuge überholen, weil das vorderste 50 km/h\nanstatt der erlaubten 80 km/h fuhr (U-act. 8.1.03, Frage 10). Wieso der Beschuldigte unter diesen Umständen vor einer nur unvollständig einsehbaren\nLinkskurve überholte, ist nur schwer verständlich (vgl. zur Abstufung der subjektiven Vorwerfbarkeit: Hans Mathys, a.a.O., S. 49). Indessen erfolgte das\nÜberholmanöver relativ spontan aufgrund der konkreten Verkehrssituation\n(langsam fahrende Kolonne), sodass sich keine besondere kriminelle Energie\nim Sinne einer intensiven Vorbereitung der Tat erkennen lässt. Das Tatverschulden ist daher als mittelschwer anzusehen. Im Gesamten gesehen erscheint das Verschulden mithin als mittelschwer. Auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen, bei welchen Geldstrafen von 30 Tagessätzen (Urteil BGer vom\n19. Juli 2013, 6B_237/2013; vom 27. Mai 2016, 6B_904/2015; vom 1. Juli\n2001, 6B_62/2011) bzw. 50 Tagessätzen (8. Juli 2015, 6B_161/2015) ausgesprochen wurden, erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der erwähnten\nUmstände eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen.\n\nIm Hinblick auf die Täterkomponenten wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten (U-act. 1.1.01) straferhöhend aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2; Hans\nMathys, a.a.O., S. 104). Das Mass der Straferhöhung hängt dabei von ver-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie\nzurückliegen. Wesentlich ist auch, ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz\nauf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarket und Uneinsichtigkeit. Die Straferhöhung hat aber verhältnismässig zu sein und darf nur\neinen Teil der Vorstrafe ausmachen, ansonsten faktisch eine unzulässige\nDoppelbestrafung vorläge (Hans Mathys, a.a.O., S. 105, 107). Vorliegend\nwurde der Beschuldigte wegen Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1\naSVG), begangen am 2. März 2004, mit einer bedingten Gefängnisstrafe von\n14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.00 sowie wegen grober Verletzung der\nVerkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am\n18. Juni 2011, mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer\nBusse von Fr. 300.00 bestraft (U-act. 1.1.01). Dabei handelt es sich um einschlägige Delikte des Strassenverkehrsgesetzes. Insbesondere das erste liegt\naber bereits längere Zeit zurück. Eine weitere Vorstrafe betrifft eine Nötigung,\nbegangen am 25. Oktober 2008, welche mit einer bedingten Geldstrafe von 60\nTagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00 bestraft wurde. Folglich rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen, die Vorbestrafung mit 10 Tagessätzen zu bewerten. Sodann könnte grundsätzlich auch\nstraferhöhend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die vorliegend zu\nbeurteilenden Delikte während laufender Probezeit der Strafmandate der\nStaatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) und vom\n1. März 2012 (U-act. 1.1.07) beging. Denn dass sich eine beschuldigte Person\nungeachtet einer Bewährungsphase erneut strafbar macht, weist auf deren\nUnbelehrbarkeit hin (Hans Mathys, a.a.O., S. 108). Die Tatbegehung innerhalb der Probezeit ist aber ebenfalls bei der Beurteilung über den Widerruf\neiner bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 46 StGB) zu berücksichtigen. Im\nHinblick auf das Verbot der doppelten Bestrafung und den beantragten Widerruf zweier bedingt ausgesprochener Vorstrafen (siehe nachfolgende E. 6) ist\ndaher vorliegend auf eine Straferhöhung für dieses Kriterium zu verzichten.\nKantonsgericht Schwyz 37\n\n"}