{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nc) Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à\nFr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer\nBusse von Fr. 870.00, bzw. an deren Stelle mit gemeinnütziger Arbeit von 52\nStunden bestraft (Vi-act. A.II). Der Strafrahmen des begangenen Deliktes ist\nGeldstrafe bis 180 Tagessätze. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder\nGeldstrafe. Sowohl die Vorinstanz als auch die Anklagebehörde befanden die\nAusfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist zweitinstanzlich nicht umstritten. Aus den folgenden Gründen drängt sich denn\nauch von Amtes wegen keine andere Beurteilung auf: Wichtigste Kriterien für\ndie Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf\nden Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem\nPrinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden\nSanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die\npersönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft\n(Urteil BGer vom 22. Oktober 2013, 6B_499/2013, E. 1.7; vgl. Urteil BGer vom\n9. März 2016, 6B_1246/2015, E. 1.2.2). Mit den im Strafregister des Beschuldigten verzeichneten Vorstrafen (U-act. 1.1.01) wurde dieser mit bedingten\nGeldstrafen von 60 bzw. 40 Tagessätzen sowie Bussen zwischen Fr. 300.00\nund Fr. 900.00 bestraft. Eine Strafe betrifft eine bedingte Gefängnisstrafe von\n14 Tagen. Es ist daher zu erwarten, dass die nächstschärfere Strafart, d.h.\neine unbedingte Geldstrafe (siehe nachfolgende Erwägungen zum Strafmass),\nden Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und damit den Zweck der Strafe zu erfüllen. Eine Freiheitsstrafe erscheint hierfür nicht als notwendig, sodass gemäss dem Verhältnismäs-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nsigkeitsprinzip die Geldstrafe als angemessene Strafart zu wählen ist. Mithin\nist für die grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen trotz\nGegenverkehrs und an unübersichtlicher Stelle (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.\nArt. 35 Abs. 2 und 4 SVG) eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Oktober\n2015 auszufällen. Hingegen wird für das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten\nbei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) eine Busse als Strafe angedroht. Mangels\ngleichartiger Strafe kann folglich keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden,\nsondern es ist eine separate Übertretungsbusse auszufällen.\n\nd) Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt diejenige,\nwelche mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (BSK StGB I-Ackermann,\nArt. 49 StGB N 116). Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung\n(Art. 90 Abs. 2 SVG) ist wie soeben gezeigt schärfer als derjenige der Widerhandlung gegen das ELG (Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG), sodass zunächst für das\nStrassenverkehrsdelikt eine Einsatzstrafe zu bemessen ist. Bestimmt es das\nGesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze.\nDas Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34\nAbs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen\nin der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben\nund die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben\ndes Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Täters betreffen, weil diese nach Art. 34\nAbs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (BSK StGB I-Dolge,\nArt. 34 StGB N 40).\n\nIm Hinblick auf die Tatkomponenten war die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. das Leben der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerinnen,\nKantonsgericht Schwyz 35\n\n"}