{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nDie Polizeibeamten trafen den Beschuldigten nach dem Unfall an seinem\nWohnort in .________ an und luden ihn für eine Einvernahme gleichentags\num 15:00 Uhr vor (U-act. 8.1.01, S. 7). Der Beschuldigte gab an, in diesem\nZeitpunkt von den Polizeibeamten informiert worden zu sein, dass er in einen\nUnfall verwickelt gewesen sei (vgl. U-act. 10.1.02, Frage 41; KG-act. 25, S. 5,\n7). Als er zu Hause gewartet habe, habe er zwei 0,5 Liter Bierdosen getrunken\n(U-act. 8.1.03, Frage 18; vgl. U-act. 10.1.02, Frage 41; KG-act. 25, S. 8). Der\nAtemalkoholtest auf dem Polizeiposten um 15:00 Uhr ergab einen Wert von\n0,16 Promille (U-act. 8.1.01, S. 7). Damit ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte nach dem Unfall und vor dem Atemalkoholtest Alkohol trank. Indessen\nsagte er ebenfalls aus, die Polizeibeamten hätten an seinem Wohnort weder\neinen Atemalkoholtest gemacht noch einen solchen erwähnt (KG-act. 25,\nS. 8). Nachdem die Polizeibeamten anlässlich dieses Gesprächs keine Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit anordneten, einen solchen auch\nnicht erwähnten und damit einverstanden waren, dass der Beschuldigte erst\nzwei Stunden später zur Befragung auf dem Polizeiposten erschien, durfte der\nBeschuldigte davon ausgehen, dass sie auf eine entsprechende Massnahme\nverzichteten. Er musste somit nicht mehr damit rechnen, dass die Polizeibeamten erst auf dem Polizeiposten eine Atemalkoholprobe durchführen würden. Folglich machte er sich nicht der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig. In teilweiser\nGutheissung der Berufung ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen.\n\n4. Die Vorinstanz fällte für die drei angeklagten Delikte eine Zusatzstrafe\nvon 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 aus. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft, weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne, zumal er\nweitere Delikte begangen habe. Weniger als zwei Jahre vor dem vorliegend\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nzu beurteilenden Unfall sei er wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem\nUnfall verurteilt worden. Er sei offensichtlich unbelehrbar. Das Verschulden\nwiege schwer. Aufgrund der ungünstigen Prognose sei die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (angefochtenes Urteil, E. 4).\n\na) Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Entscheid der vorsätzlichen\ngroben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz\nGegenverkehr und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2\nSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sowie des fahrlässigen pflichtwidrigen\nVerhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG\nschuldig gesprochen. Der Beschuldigte beging diese Delikte am 4. März 2013,\nd.h. vor Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\nvom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010; Vi-act. A.II). Letzterer Strafbefehl ist\ngemäss Verteidiger rechtskräftig (Vi-act. A.III, S. 2).\n\nb) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter beging, bevor er\nwegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in\nder Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der\nTäter soll durch die getrennte Beurteilung der Taten, welche zusammen hätten beurteilt werden können, weder benachteiligt noch besser gestellt werden\n(BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 StGB N 130; vgl. Hans Mathys, Leitfaden\nStrafzumessung, Basel 2016, Rz. 379). Sind Delikte mit gleicher Strafart zu\nbeurteilen, so hat das Gericht für sämtliche Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Demnach hat das Gericht die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese hernach für\ndie weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist\nes an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1\nStGB). Von der derart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die im\nErsturteil ausgefällte Grundstrafe abzuziehen, sodass die Zusatzstrafe für das\nKantonsgericht Schwyz 33\n\naktuell zu beurteilende Delikt resultiert (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 StGB\nN 169; Hans Mathys, a.a.O., Rz. 385).\n\n"}