{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nNach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen\nvom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit\nderen Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt, entzieht oder den\nZweck dieser Massnahme vereitelt. Der Betroffene muss mit der Anordnung\nvon Massnahmen rechnen, wenn bei objektiver Betrachtung sämtlicher Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine\nsolche angeordnet hätte. Zu den Umständen, welche die Anordnung einer\nUntersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als sehr\nwahrscheinlich erscheinen lassen, gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang, Erklärbarkeit aufgrund der Witterungsverhältnisse oder Örtlichkeiten) sowie der Zustand und das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und\nnach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 12). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz notwendig (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 6).\n\na) Die Vorinstanz erwog, wenn der Beschuldigte am Unfallort geblieben\nwäre, hätte die Polizei bei ihm zweifellos eine Atemalkoholprobe angeordnet.\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nIn einer Unfallsituation wie vorliegend sei es Pflicht der Polizei, die Fahrtüchtigkeit des Unfallverursachers mittels Atemalkoholprobe abzuklären. Dies habe der Beschuldigte bewusst und vorsätzlich verhindert, indem er sich nicht\num den Unfall gekümmert habe und weitergefahren sei (angefochtenes Urteil,\nE. 3).\n\nDer Beschuldigte verwies zweitinstanzlich auf sein Plädoyer vor erster Instanz\n(KG-act. 25, Beilage 1, S. 9), worin er ausführen liess, die Polizei hätte ohne\nweiteres gleich bei seinem Elternhaus in .________ eine Atemalkoholprobe\ndurchführen oder ihm wenigstens in Aussicht stellen können, dass er sich einer solchen auf dem Polizeiposten später unterziehen müsse. Weil die Polizei\nbeides unterlassen habe, habe er eineinhalb bis zwei Stunden später nicht\nmehr mit einer solchen rechnen müssen. Aufgrund der Umstände habe er\nnicht den Schluss ziehen müssen, dass es eine Kollision gegeben habe, zumal weder er noch seine Beifahrerin eine solche gesehen oder gehört hätten.\nDie Lichthupe habe nicht ohne weiteres bedeuten müssen, dass er anhalten\nsolle. Er habe nicht mit einem Unfall gerechnet (Vi-act. A.III.II, S. 19 ff.).\n\nLaut der Anklagebehörde habe der Beschuldigte, in Anbetracht der Umstände,\ninsbesondere des Unfallherganges und -bildes, es zumindest für möglich halten müssen, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung Massnahmen\nzur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, angeordnet hätte und habe es mit der Entfernung von der Unfallstelle zumindest\nin Kauf genommen, sich diesen Massnahmen zu entziehen. Spätestens nachdem er durch die Polizei über den Verkehrsunfall informiert worden sei, habe\ner mit einer Atemalkoholprobe rechnen müssen (KG-act. 25, Beilage 2, S. 6\nf.).\n\nb) Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG in\nsubjektiver Hinsicht mindestens Eventualvorsatz notwendig (Philippe Weis-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nsenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 6). Nach der Rechtsprechung ist der subjektive Tatbestand der Vereitelung durch Unterlassung der Unfallmeldung erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung der Blutprobe gewertet werden kann. Wird die beschuldigte Person lediglich wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verurteilt, weil sie\ndie die Meldepflicht begründenden Umstände (Drittschaden) nicht kannte,\nkann die Unterlassung der Unfallmeldung den subjektiven Tatbestand der\nVereitelung einer Blutprobe nicht erfüllen (BGE 114 IV 14, E. 2.b; vgl. Philippe\nWeissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 20; BSK SVG-Riedo, Art. 91a SVG\nN 235).\n\nDass sich der Beschuldigte von der Unfallstelle entfernte, ist unbestritten (Beschuldigter: U-act. 10.1.02, Fragen 7, 38; KG-act. 25, S. 5) und nachgewiesen\n(U-act. 8.1.01, S. 4). Wie bereits festgestellt (s.o., E. 2.e), missachtete er seine Sorgfaltspflichten als Unfallbeteiligter in fahrlässiger Weise, weil er den\nUnfall in pflichtwidriger Weise nicht erkannte. Nach dem Erwähnten konnte\nder Beschuldigte den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit durch die fehlende Unfallmeldung bzw. indem er\nsich vom Unfallort entfernte mangels Inkaufnahme des Unfalles mit Sachschaden nicht eventualvorsätzlich erfüllen. Diese Tatbestandsvariante ist somit nicht erfüllt.\n\nc) Hingegen gilt auch der sog. Nachtrunk als tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 91a SVG (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG\nN 8). Ein solcher liegt vor, wenn der Täter nach der inkriminierten Fahrt, aber\nvor der Untersuchung, z.B. Alkohol zu sich nimmt und damit den Zweck der\nUntersuchungsmassnahme vereitelt (BSK SVG-Riedo, Art. 91a SVG N 221).\nDies ist auch der Fall, wenn im Zeitpunkt des Nachtrunks noch keine Mass-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nnahme angeordnet wurde, der Täter aber mit einer solchen rechnen musste\n(BSK SVG-Riedo, Art. 91a SVG N 224).\n\n"}