{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\ndanken, dass kein grösserer Schaden eintrat. Selbst wenn überhaupt kein\nSachschaden entstanden wäre, wäre der Vorfall somit als Unfall im Sinne von\nArt. 92 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Der Unfall ereignete sich auf der öffentlichen Grosserstrasse und der Beschuldigte war unmittelbarer Unfallbeteiligter.\nAufgrund des Unfalles wurden die Stossstangen der Fahrzeuge von\nF.________ und H.________ zerkratzt und eingedellt (U-act. 8.1.02, Bild Nr. 4\nund 5), d.h., es entstand ein Sachschaden. Folglich lag ein Verkehrsunfall im\nSinne von Art. 92 Abs. 1 SVG vor, sodass der Beschuldigte hätte anhalten\n(Art. 51 Abs. 1 SVG) und den geschädigten F.________ und H.________ seine Personalien angeben müssen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Indessen fuhr der Beschuldigte weiter, was er selber zugab (Beschuldigter: z.B. U-act. 10.1.02,\nFrage 7; KG-act. 25, S. 5 und 9; F.________: U-act. 10.1.04, Frage 26;\nK.________: U-act. 10.1.05, Frage 8; I.________: U-act. 10.1.06, Frage 8).\nDer objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist damit erfüllt.\n\nd) In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG sowohl vorsätzlich (zu den rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2\nStGB s.o., E. 2.d) als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 SVG;\nBGE 93 IV 43, E. 3). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht\nnimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht\nbeachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Unvorsichtig kann nur ein\nVerhalten sein, dessen negative Folgen für den Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten zumindest vorhersehbar waren. Das heisst, dass mit den Folgen des Geschehensablaufs in den wesentlichen Zügen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden musste (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,\n3. Aufl., Bern 2013, Art. 12 StGB N 10).\nKantonsgericht Schwyz 27\n\ne) Der Beschuldigte sagte zwar vor der Staatsanwaltschaft aus, eine Auffahrkollision habe er nicht bemerkt (U-act. 10.1.02, Frage 27). Auch gehört\nhabe er nichts, obwohl das Fenster geöffnet gewesen sei (U-act. 10.1.02,\nFrage 31). Gleichzeitig gab er aber zu, dass er gesehen habe, wie das erste\nentgegenkommende Fahrzeug ziemlich stark auf die „Klötz“ gegangen sei. Als\ner an diesem vorbeigefahren sei, habe er gesehen, dass das Fahrzeug stark\nauf die Bremse gegangen sei (U-act. 10.1.02, Frage 24). Als er in den Rückspiegel gesehen habe, habe er gesehen, dass das vordere entgegenkommende Fahrzeug bzw. die entgegenkommenden Fahrzeuge angehalten hätten (U-act. 10.1.02, Frage 29; KG-act. 25, S. 6). Schliesslich habe er die\nLichthupe des ihm nachfahrenden Fahrzeuges gesehen und er habe zurückgewunken (U-act. 10.1.02, Frage 37; KG-act. 25, S. 6). Auch J.________,\nseine Mitfahrerin, schaute nach hinten, sah, dass die entgegenkommenden\nFahrzeuge angehalten hatten, und machte den Beschuldigten darauf aufmerksam (U-act. 10.1.07, Fragen 15, 19). Somit nahm der Beschuldigte wahr,\ndass nach seinem Überholmanöver vor einer unübersichtlichen Linkskurve\ndas entgegenkommende Fahrzeug bremste und anhielt, sowie dass ihm ein\nanderes Fahrzeug nachfuhr und ihm mit der Lichthupe Zeichen gab. Die Erklärung des Beschuldigten für die Lichthupe – dass es auf dem Land üblich\nsei, sich mit Lichthupen zu grüssen – ist angesichts der Umstände (riskantes\nÜberholmanöver bei Gegenverkehr) unglaubhaft. Der Beschuldigte kannte\nsodann die Pflichten, welche einem unfallbeteiligten Fahrzeugführer zukommen (vgl. KG-act. 25, S. 9). Aufgrund dieser Umstände hätte der Beschuldigte\ndamit rechnen müssen, dass er womöglich durch sein riskantes Manöver einen Unfall verursacht hatte. In Missachtung seiner Sorgfaltspflichten bedachte\ner dies jedoch nicht. Wer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt,\ndass er einen Schaden verursachte, handelt fahrlässig (BSK SVG-Unseld,\nArt. 92 SVG N 49). Nachdem der Beschuldigte den Unfall lediglich infolge\nMissachtung seiner Sorgfaltspflichten nicht bedachte, konnte er diesen nicht\nfür ernsthaft möglich halten und in Kauf nehmen, dass er mit der Weiterfahrt\nseine Anhalte- und Benachrichtigungspflichten (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nverletzen würde. Der Beschuldige handelte daher entgegen der Vorinstanz\nnicht (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.\n\nf) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte des fahrlässigen\npflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig.\n\n3. Schliesslich soll sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen\nzur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht haben, indem er sich\nvon der Unfallstelle entfernt und an seinem Wohnort einen Liter Bier getrunken haben soll (Anklage Ziffer 2).\n\n"}