{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\n2. Gemäss Anklage soll sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Personenschaden schuldig gemacht haben (Anklage\nZiffer 3). Die Vorinstanz führte aus, eine Bestrafung nach Art. 92 Abs. 2 SVG\nscheide aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen von F.________ auf den Unfall zurückzuführen seien (angefochtenes\nUrteil, E. 2). Zweitinstanzlich hielt die Anklagebehörde nicht mehr an einem\nPersonenschaden zufolge des Unfalles fest und beschränkte sich auf Ausführungen zu den Pflichten bei einem Unfall mit Sachschaden (KG-act. 25,\nBeilage 2, S. 5 f.). Nachdem es sich bei Art. 92 Abs. 2 SVG um ein Vergehen,\nbei Art. 92 Abs. 1 SVG jedoch um eine Übertretung handelt, ist eine zweitinstanzliche Verurteilung ausserdem aufgrund des Verschlechterungsverbotes\n(Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zulässig. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG.\n\na) Die Vorinstanz erwog, es könne dem Beschuldigten unmöglich entgangen sein, dass das entgegenkommende Fahrzeug eine Vollbremsung einleitete. Auch seine Mitfahrerin, J.________, habe die Vollbremsung und dass die\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nbeiden Fahrzeuge angehalten hätten, gesehen. I.________ sei dem Beschuldigten nachgefahren und habe ihm mit der Lichthupe Zeichen gegeben, die er\nzugegebenermassen wahrgenommen habe. Aufgrund des Vorfalles hätte der\nBeschuldigte anhalten müssen. Stattdessen sei er bewusst weitergefahren\nund habe damit vorsätzlich gegen Art. 51 Abs. 1 SVG verstossen. An den\nFahrzeugen von F.________ und H.________ sei ein Sachschaden entstanden (angefochtenes Urteil, E. 2).\n\nDer Beschuldigte verweist in objektiver Hinsicht auf das erstinstanzliche Plädoyer (KG-act. 25, Beilage 1, S. 9), worin jedoch keine Ausführungen zum\nobjektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 1 SVG zu entnehmen sind (vgl. Vi-act. A.III.II, S. 18 ff.). In subjektiver Hinsicht macht er geltend, dass die Kollision minimal und zudem akustisch nicht wahrnehmbar gewesen sei. Der Vollstopp von F.________ sei unnötig und rechtswidrig gewesen. Die dahinter fahrende H.________ habe den geforderten Mindestabstand\nnicht eingehalten, weshalb es zu einer Kollision gekommen sei. Mit diesen\nbeiden Verkehrsregelverletzungen habe der Beschuldigte nicht rechnen müssen. Er habe nicht erkennen, wissen oder in Betracht ziehen müssen, dass die\nbeiden Fahrzeuge miteinander kollidiert seien. Er habe sich in einem Irrtum\nbefunden, welcher ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (KG-act. 25,\nBeilage 1, S. 10 f.).\n\nDie Anklagebehörde entgegnet, aufgrund der konkreten Umstände habe der\nBeschuldigte die durch ihn verursachte Kollision mitbekommen. Zumindest\nhätte sich ihm die Möglichkeit aufdrängen müssen, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Er habe ausgesagt, das erste entgegenkommende\nFahrzeug habe ziemlich stark auf die „Klötz“ gehen müssen. Im Rückspiegel\nhabe er gesehen, dass das vordere Fahrzeug angehalten habe. Auch die\nLichthupe der nachfolgenden Fahrzeuglenkerin habe er bemerkt. Sämtliche\nZeugen hätten entweder die Kollision feststellen können oder zumindest gesehen, dass die Fahrzeuge ausgewichen, in eine Schneemade gefahren oder\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nangehalten hätten. Sowohl K.________ als auch I.________ hätten sich die\nAutonummer des Beschuldigten notiert. Offenbar sei allen anderen klar gewesen, dass ein Unfall geschehen und der Beschuldigte daran beteiligt sei (KGact. 25, Beilage 2, S. 5 f.).\n\nb) Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten\nverletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein\nMotorfahrzeug beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51\nAbs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort\nden Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse bekannt zu\ngeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Als Unfall im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden\nherbeizuführen (BGE 122 IV 356, E. 3a). Der objektive Eintritt eines Sachoder Personenschadens ist nicht zwingend. Es genügt, dass ein solcher nahe\nliegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (BSK SVG-Unseld,\nArt. 92 SVG N 19). Ausserdem muss bei einem Verkehrsunfall im Sinne des\nSVG ein Motorfahrzeug beteiligt sein und der Unfall muss sich auf einer öffentlichen Strasse ereignet haben (BSK SVG-Unseld, Art. 92 SVG N 20).\n\nc) Der Beschuldigte überholte kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve\n(siehe vorne, E. 1.c.ee) und aus einer Fahrzeugkolonne heraus. Er konnte\nsich nicht sicher sein, ob sich bereits entgegenkommende Fahrzeuge im nicht\neinsehbaren Abschnitt der Linkskurve befanden und ob er sich nach dem\nÜberholen eines Fahrzeuges, wie von ihm gewollt, wieder in die Kolonne eingliedern könne. Bei einem derart gefährlichen Überholmanöver ist der Eintritt\neines Sach- oder Personenschadens nicht nur naheliegend. Das Manöver war\nvielmehr geradezu geeignet, einen Zusammenstoss eines entgegenkommenden Fahrzeuges mit demjenigen des Beschuldigten oder ein Zusammenstoss\nvon entgegenkommenden Fahrzeugen mit der Folge von Sach- oder Personenschäden zu bewirken. Es ist lediglich der Reaktion der Beteiligten zu ver-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\n"}