{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nbb) Art. 35 SVG ist eine zentrale Bestimmung für die Gewährleistung der\nSicherheit im Strassenverkehr (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 2; in gleichem Sinne BSK\nSVG-Fiolka, Art. 90 SVG N 84). Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nmindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund\neiner eingeschränkten Sicht nach vorne nicht sicher sein kann, ohne Behinderung bzw. Gefährdung wieder einbiegen zu können (Urteil BGer vom 20. August 2015, 6B_104/2015, E. 3.2, mit Hinw. auf BGE 121 IV 235, E. 1.b, Urteil\nvom 15. Juni 2004, 6S.128/2004, E. 3 und Philippe Weissenberger, a.a.O.,\nArt. 90 SVG N 92). Nachdem die Linkskurve im Unfallbereich nicht vollständig\neinsehbar und zudem schattig war, konnte der Beschuldigte nicht ausschliessen, dass sich in diesem Bereich bereits Fahrzeuge befanden. Weil er sein\nÜberholmanöver kurz vor der unübersichtlichen Linkskurve begann, konnte er\nebenfalls nicht ausschliessen, dass ihm während des Überholmanövers ein\nFahrzeug entgegenkommen und die Strecke zwischen den beiden Fahrzeugen derart knapp sein würde, dass sie sich gegenseitig behindern würden.\nDamit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefahr vor.\n\nBrach der Beschuldigte das Überholmanöver ab, so kann der Umstand, dass\nder Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges bremsen musste, ein zusätzliches Indiz für die Gefährlichkeit des Überholmanövers sein, wenn die\nBremsung objektiv erforderlich und weiterhin notwendig war (Urteil BGer vom\n25. Juni 2014, 6B_1209/2913, E. 1.3.2). Wie bereits festgehalten (s.o.,\nE. 1.c.bb.aaa), erwähnten sämtliche Zeugen, dass das Bremsmanöver von\nF.________ und H.________ notwendig gewesen sei, um eine Kollision des\nFahrzeuges von F.________ mit demjenigen des Beschuldigten zu vermeiden, was auch der Überzeugung der Strafkammer entspricht. Somit weist\nauch dieses Indiz auf eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90\nAbs. 2 SVG hin.\n\ncc) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der\nRechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 130 IV 32, E. 5.1;\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nBGE 126 IV 192, E. 3; BGE 123 IV 88, E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285,\nE. 4). Die Rechtsprechung bejaht ein rücksichtsloses Verhalten, wenn der\nTäter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst war oder sonst ein bedenkenloses\nVerhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbarte (BGE 131 IV 133,\nE. 3.2; 130 IV 32, E. 5.1, je mit Hinw.). Bei der Beurteilung spielt das Mass der\nin der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (BSK SVG-\nFiolka, Art. 90 SVG N 94). Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung\nusw.) ist ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein,\nsofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (Philippe Weissenberger,\na.a.O., 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 N 68).\n\nWeil der Beschuldigte die Linkskurve vor dem Unfallort nicht vollständig einsehen konnte, bestand eine erhöhte Gefährdung für die entgegenkommenden\nFahrzeuglenkerinnen (körperliche Unversehrtheit, Leben). Ausserdem wollte\nder Beschuldigte ein Fahrzeug nach dem anderen überholen (U-act. 8.1.03,\nFrage 11). Ein derartiges Manöver gefährdet auch die in der Kolonne fahrenden Fahrzeuglenker erheblich. Nach der Faustregel, wonach ein Abstand von\neinem halben Tacho sowohl beim Hintereinanderfahren als auch beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen zu wahren ist, muss die Lücke, in die wiedereingebogen wird, mindestens einen ganzen Tacho plus die eigene Fahrzeuglänge betragen (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel\n2014, N 57 f. zu Art. 35 SG). Der Beschuldigte konnte sich somit bei Beginn\ndes Manövers nicht darauf verlassen, dass nach dem Überholen eines Fahrzeuges in der Kolonne jeweils genügend Platz zum Wiedereinbiegen in die\nKolonne auf der rechten Fahrspur vorhanden sein würde. Das Überholmanöver kurz vor einer unübersichtlichen Kurve und aus einer Kolonne heraus ist\nKantonsgericht Schwyz 23\n\ndaher als objektiv schwerwiegend zu bezeichnen. Indizien, welche gegen eine\nRücksichtslosigkeit sprechen, sind nicht erkennbar. Insbesondere war der\nBeschuldigte nicht in Eile (U-act. 8.1.03, Frage 12, 10.1.02, Frage 13) und\nhätte nur wenige hundert Meter weiter vorne, auf der Geraden vor dem Dorfeingang Gross, weit weniger gefährlich überholen können. Im Gesamten gesehen erscheint das Fahrverhalten des Beschuldigten unter den konkreten\nUmständen als bedenkenlos bzw. rücksichtslos. Somit ist auch der subjektive\nTatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.\n\nf) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehrs und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 35 Abs. 2 und 4 SVG schuldig.\n\n"}