{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nF.________ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus,\nvor dem Unfall sei ihre Reaktionsfähigkeit gut gewesen. Autofahren sei ihre\nLeidenschaft gewesen. Bis ungefähr im Jahr 2010 sei sie Housekeeper gewesen und habe pro Jahr ungefähr 60‘000 km zurückgelegt. U-act. 10.1.04, Fragen 34 f., 39-41, 43). Vor dem Kantonsgericht erklärte sie, im Unfallzeitpunkt\nsei es ihr geistig sehr gut gegangen. An Medikamenten habe sie im Unfallzeitpunkt nur das Blutdruckmedikament M.________genommen. Sie sei bei ihrer\nArbeit als Houskeeper verschiedene Autos gefahren und habe nie Probleme\noder Angst gehabt (KG-act. 25, S. 14, 16, 18).\n\nZwar diagnostizierten die Ärzte der Klinik N.________ im vorläufigen Austrittsbericht vom 17. Januar 2014 (U-act. 3.1.01) eine leichte und im Bericht\nvom 6. Oktober 2014 (U-act. 11.1.01) eine leichte bis mittelschwere kognitive\nBeeinträchtigung. Als Diagnosezeitpunkt gaben sie jedoch den Dezember\n2013, d.h. neun Monate nach dem inkriminierten Vorfall, an. Ausserdem hielten sie in beiden Berichten ausdrücklich fest, dass die Fahreignung gegeben\nsei (U-act. 3.1.01, S. 2; U-act. 11.1.01, S. 4). Diese positive Beurteilung der\nFahrfähigkeit stimmt mit den Aussagen der Zeugin F.________ überein. Sodann bestätigten auch die übrigen Zeugen, dass das Bremsmanöver von\nF.________ zur Vermeidung einer Kollision notwendig gewesen sei (siehe\nvorhergehende Erwägung). Die Strafkammer ist sich deshalb auch ohne zusätzliche Abklärung sicher, dass Frau F.________ die Verkehrssituation nicht\nfalsch einschätzte. Selbst wenn bei einer Abklärung eine leichte kognitive Beeinträchtigung im Unfallzeitpunkt festgestellt würde, wäre die Reaktion der\nZeugin F.________ aufgrund der übrigen Zeugenaussagen als korrekt bzw.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\ndas Bremsmanöver als notwendig zu bezeichnen. Folglich kann in antizipierter\nBeweiswürdigung auf die beantragte Abklärung verzichtet werden (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 139 StPO\nN 8).\n\nccc) Der Beschuldigte machte vor dem Kantonsgericht erstmals geltend, er\nsei nur mit zwei Rädern schauen gegangen, ob er überholen könne (KGact. 25, S. 6 f.). Dabei beruft er sich wohl auf die frühere Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach derjenige, der hinter einem Fahrzeug nach links ausschert, um vorerst zu prüfen, ob überholt werden könne, das Überholmanöver\nnoch nicht begonnen habe (BGE 102 IV 113, E. 2). Indes ist, wie bereits erwähnt (s.o. E. 1), das Überholen gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet,\nwenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht\nbehindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit\nhat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen\nzu können. Nach neuerer bundesgerichtlicher Praxis muss, wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, sich vergewissern, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt erfüllt sind, in welchem er zum Überholen ansetzt.\nWer vor der Einleitung des Überholmanövers keine Gewissheit hat, gefahrlos\nvor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 155, E. 3.2.1). Der Einwand des\nBeschuldigten ist daher unbehelflich.\n\nd) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln\nvorgeworfen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.\n(Eventual-)Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wollte ein\nFahrzeug nach dem anderen überholen. Er wollte nach der Linkskurve vor\ndem Schiessstand, auf der Geraden, noch die anderen Fahrzeuge überholen\n(U-act. 8.1.03, Frage 11). Die auf dem Polizeifoto (U-act. 8.1.02, Bild Nr. 1)\nfestgehaltene Unübersichtlichkeit der Linkskurve musste der Beschuldigte\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nerkennen. Infolgedessen musste er damit rechnen, dass sich Gegenverkehr in\ndieser Kurve befand, den er nicht sehen konnte und welchen er mit einem\nÜberholmanöver aus einer Kolonne heraus behindern würde. Er überholte\ntrotzdem willentlich an dieser Stelle, sodass er zumindest eventualvorsätzlich\nhandelte.\n\ne) Die Anklagebehörde und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des\nBeschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2\nSVG. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der\nVerkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft\noder in Kauf nimmt.\n\naa) In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt,\nwenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise\nmissachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32,\nE. 5.1; BGE 123 II 106, E. 2a; BGE 123 IV 88, E. 3a, je mit Hinweisen). Ob\neine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung\nbegangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der\nVerwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt\n(BGE 123 IV 88, E. 3a; BGE 118 IV 285, E. 3a).\n\n"}