{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nZum weiteren Streckenverlauf nach Beginn des Überholmanövers erwähnte\nder Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung eine Schikane und eine anschliessende Gerade, welche er beide habe einsehen können (U-act. 8.1.03,\nFrage 13). Vor der Staatsanwältin verneinte er das Bestehen einer Schikane.\nEr bezog sich auf eine Luftaufnahme und bezeichnete die Strecke als „pfeifengerade“ (U-act. 10.1.02, Frage 10). Auch das Polizeifoto Nr. 1 zeige gut,\ndass man bis weit nach vorne sehe (U-act. 10.1.02, Frage 19). Anlässlich der\nBerufungsverhandlung sagte er aus, die Strecke habe eine minimale Beugung\naufgewiesen. Am Ort, wo er das Überholmanöver begonnen habe, sehe man\ngarantiert 500 Meter weit nach vorne. Man sehe den weiteren Streckenverlauf\nund bis nach Gross (KG-act. 25, S. 6).\n\nDie Aussagen des Beschuldigten zum Streckenverlauf nach Beginn des\nÜberholmanövers sind widersprüchlich. Ausserdem ist eine Luftaufnahme für\ndie Übersichtlichkeit der Überholstrecke nicht massgebend. Entscheidend sind\nvielmehr die konkreten Umstände, die der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt\nund aus seiner Sicht wahrnehmen konnte. Sodann ist es zwar richtig, dass\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nman auf dem Polizeifoto Nr. 1 die Gerade beim Schützenhaus vor dem Dorfeingang Gross überblicken kann. Die sich davor befindliche Linkskurve ist\naber nicht vollständig einsehbar und liegt überdies im Schatten. Diese Umstände decken sich mit den Zeugenaussagen von I.________, F.________\nund H.________. Selbst der Beschuldigte erwähnte anlässlich der polizeilichen Einvernahme eine Schikane (U-act.8.1.03, Frage 13).\n\neee) Zusammenfassend ist die Strecke, an welcher der Beschuldigte überholte (kurz vor der Linkskurve auf Höhe des Hauses Nr. 76), als unübersichtlich\nzu bezeichnen.\n\nbb) Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver\nden Gegenverkehr behinderte.\n\naaa) H.________ sagte aus, sie habe eine Vollbremsung machen müssen.\nWenn sie und F.________ nicht abgebremst hätten, wäre es zu einem\nschlimmen Unfall gekommen. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug von\nF.________ und demjenigen des Beschuldigten, als dieser wieder auf seine\nFahrbahn eingeschert sei, sei knapp gewesen (U-act. 10.1.03, Fragen 14, 16,\n18). F.________ gab an, sie habe eine Vollbremsung machen müssen und\nnach rechts gelenkt. Wenn sie nicht gebremst hätte, hätte es eine Kollision\ngegeben und die anderen Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn wären ebenfalls\ninvolviert gewesen (U-act. 10.1.04, Fragen 12, 13, 14). Vor Kantonsgericht\nbestätigte F.________, wenn sie nicht gebremst hätte, wäre der Beschuldigte\nin sie reingefahren (KG-act. 25, S. 15). Der Zeuge K.________ sagte aus, es\nsei für ihn schon klar gewesen, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge von\nder Strasse weg gefahren seien, weil der Beschuldigte ausgeschert sei (U-\nact. 10.1.05, Frage 29). I.________ erwähnte, weil der Beschuldigte überholt\nhabe, habe ein entgegenkommendes Fahrzeug [F.________] ins Bord hinausfahren müssen, damit es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Die vorderste\nentgegenkommende Fahrzeuglenkerin habe noch die Kollision mit dem Be-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nschuldigten verhindern können. Wenn das entgegenkommende Fahrzeug\nnicht auf die Seite gefahren wäre, hätte es „getätscht“ (U-act. 10.1.06, Frage\n8, 18, 21). Schliesslich vermutete auch J.________, die Beifahrerin des Beschuldigten, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge wegen des Beschuldigten hätten bremsen müssen (U-act. 10.1.07, Frage 12).\n\nDie Zeugen sagten somit übereinstimmend aus, dass es zu einer Kollision\nzwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von F.________\ngekommen wäre, wenn F.________ nicht abgebremst hätte. Das Bremsmanöver war demnach notwendig, um eine Kollision zu verhindern. Damit ist\nauch gesagt, dass der Beschuldigte durch sein Manöver den Gegenverkehr\nim Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG behinderte. Denn dieser wird bereits dann\nbehindert, wenn die entgegenkommenden Fahrzeuge gezwungen werden,\nihre Geschwindigkeit zu mässigen (BSK SVG-Maeder, Art. 35 SVG N 50).\n\nbbb) Der Beschuldigte beantragt, die Zeugin F.________ sei verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären, insbesondere in Bezug auf die Frage,\nob und wie sich ihre bereits vor dem Vorfall vom 4. März 2013 bestehenden\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ihre Wahrnehmung und Reaktion im\nkonkreten Fall ausgewirkt habe (KG-act. 1 und 25, S. 11). Zur Begründung\nmacht er geltend, es bestehe die Vermutung, dass die Zeugin F.________\nwegen vorbestehender kognitiver Einschränkungen die Situation falsch eingeschätzt und falsch darauf reagiert habe.\n\nEine verkehrsmedizinische und -psychologische Abklärung der Zeugin\nF.________ erfolgte im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389\nAbs. 1 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren\nhat zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb\noder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ndie Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1\nStPO). Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren\nzur Anwendung. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig im Sinne\nvon Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1).\n\n"}