{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nDie einvernehmende Behörde macht die Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines\nfalschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Sodann hat der\nBeschuldigte zwar grundsätzlich kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen,\nwelche die Polizei selbständig (d.h. vor Eröffnung der Untersuchung) durchführt. Sollen die Aussagen aber zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (Wolfgang Wohlers, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 147 StPO N 2). Werden die\nTeilnahmerechte nicht gewahrt, dürfen die Beweise nicht zulasten der Partei\nverwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Beweiserhebungsvorschriften nach Art. 177 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO sind\ndemnach Gültigkeitsvorschriften. Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn,\nihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141\nAbs. 2 StPO).\n\nDie vorerwähnten Zeugen wurden von den Polizeibeamten vor ihren Aussagen nicht über ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht sowie die Strafbarkeit bei\nfalschem Zeugnis im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StPO belehrt. Ebenso wenig\nkonnte der Beschuldigte sein Teilnahmerecht an der Befragung wahrnehmen\n(Art. 147 Abs. 1 StPO). Indessen wurden sämtliche betroffenen Zeugen von\nder Staatsanwaltschaft (nochmals) formgültig einvernommen. Dabei wurden\nihnen ihre Aussagen gegenüber den Polizeibeamten praktisch vollständig und\nwortwörtlich vorgehalten (H.________: U-act. 10.1.03, Frage 23; F.________:\n10.1.04, Frage 23; K.________: 10.1.05, Frage 30; I.________: 10.1.06, Frage 43). Alle Zeugen bestätigten die ihnen vorgehaltenen Aussagen, sodass\ndiese infolge nachträglicher Wahrung der Zeugenbelehrung und der Verteidigungsrechte des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Andreas Do-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nnatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 177 StPO N 45;\nBSK StPO-Kerner, Art. 177 StPO N 7).\n\nccc) Das Bild Nr. 1 der polizeilichen Fotodokumentation (U-act. 8.1.02) wurde\nnach der Fischzucht und vor der Linkskurve, d.h. im Bereich, wo der Beschuldigte sein Überholmanöver begann (Pfeil Nr. 1), aufgenommen. Der Standort\ndes Fotografen befand sich ungefähr in der Mitte der rechten Strassenhälfte.\nDabei ist ersichtlich, dass die kurze Strecke vor der Linkskurve überblickbar\nist. Die Linkskurve liegt im Schatten. An der linken Seite führt eine Böschung\nzum Haus Nr. 76 hoch. Die rechte Strassenseite ist zuerst leicht abfallend,\nworauf ein weisses Schneefeld im Sonnenlicht anschliesst. Ein kurzes\nTeilstück unmittelbar nach der Linkskurve, d.h. im Bereich des Unfallortes, ist\nnicht einsehbar. Der weitere Streckenverlauf nach der Linkskurve bis nach\nGross ist bereits bei Beginn des Überholmanövers (Pfeil Nr. 1) überblickbar\nund liegt ebenfalls im Sonnenlicht. Das Bild wurde am 4. März 2013, um 13:43\nUhr, d.h. knapp vierzig Minuten nach dem Unfall, aufgenommen.\n\nddd) Die Zeuginnen H.________ (U-act. 10.1.03, Frage 19) und F.________\n(U-act. 10.1.04, Frage 18) befanden die Stelle, an welcher der Beschuldigte\nüberholte, als keine gute Strecke, um zu überholen. Die Zeugin I.________\nbezeichnete sie als unübersichtlich. An dieser Stelle sehe man die Fahrzeuge,\nwelche sich bereits in der Kurve befänden, nicht. Erst nach der Linkskurve\nwerde die Strecke übersichtlich (U-act. 10.1.06, Fragen 8, 15, 31, 37, 41). Lediglich der Zeuge K.________ war der Ansicht, dass es eine gute Stelle sei,\num zu überholen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Lieferwagen fuhr, weshalb er über die anderen Fahrzeuge hinwegsehen konnte (U-\nact. 10.1.05, Frage 15). Seine Aussage kann daher nicht unbesehen für die\nBeurteilung der Sichtverhältnisse des Beschuldigten herangezogen werden.\n\nDer Beschuldigte gab stets zu, das Fahrzeug von F.________ nicht bzw. spät\ngesehen zu haben (U-act.8.1.03, Fragen 8, 13; U-act. 10.1.02, Fragen 7, 20;\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nKG-act. 25, S. 6 f.). Als Grund, weshalb er die Fahrzeuge nicht gesehen habe,\ngab er zunächst an, er müsse die Fahrzeuge wohl übersehen haben, da sich\ndiese noch in der Schikane [Linkskurve vor dem Unfallort] befunden hätten (U-\nact. 8.1.03, Frage 13). Auf Vorhalt dieser Aussage durch die Staatsanwältin\nmeinte er jedoch, es habe dort gar keine Schikane (U-act. 10.1.02, Frage 18).\nEr habe zuerst gedacht, dass es ihn geblendet habe. Auf den Bildern der Polizei sehe man auch gut den Schattenwurf. Das vordere Auto sei dunkel und\naus dem Schatten heraus gekommen, deswegen habe er es wohl nicht gesehen, das sei die einzige Möglichkeit (U-act. 10.1.02, Frage 20). Vor dem Kantonsgericht wiederholte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob es ihn geblendet\nhabe, oder ob es schattig gewesen sei. Er habe das Auto wirklich relativ spät\ngesehen, sonst hätte er nicht einmal probiert, d.h. nicht einmal geschaut, ob er\nüberholen könne (KG-act. 25, S. 7).\n\n"}