{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nNebst dem Tatzeitpunkt (4. März 2013, ca. 13:05 Uhr) werden in der Anklage\ndemnach auch der örtliche Beginn des Überholmanövers (unmittelbar vor der\nLinkskurve, auf Höhe der Liegenschaft Nr. 76) sowie die Tathandlung (Ausscheren, Überholen eines Personenwagens, Beginn des Überholens eines\nLieferwagens, starkes Abbremsen, Wiedereingliedern auf die rechte Fahrspur)\nbeschrieben. Die beschriebene Stelle wurde zudem mehrfach als unübersichtlich bezeichnet. Für den Beschuldigten (wie auch die Gerichtsbehörden) war\nsomit erkennbar, welches Verhalten ihm im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG (welche in der Anklage ebenfalls erwähnt sind) vorgeworfen wurde. Die Tathandlung konnte mit diesen Angaben eindeutig identifiziert und abgegrenzt werden.\nDie Anklagebehörde leitet die Unübersichtlichkeit aus der Fotodokumentation\nsowie den Aussagen der entgegenkommenden und der vom Beschuldigten\nüberholten Fahrzeugführerinnen ab (KG-act. 25, Beilage 2, S. 3 f.). Diese Beweismittel müssen nicht in der Anklage selber beschrieben werden (BSK\nStPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 45). Die Anklagebehörde trug denn\nauch vor beiden Gerichtsinstanzen vor, weshalb sie aufgrund der erwähnten\nBeweismittel die Stelle vor der in der Anklage erwähnten Linkskurve als unübersichtlich befand (Vi-act. A.III.I, S. 3 f.; KG-act. 25, Beilage 2, S. 3). Dem\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nBeschuldigten waren diese Beweismittel bekannt (vgl. Akteneinsichtnahme U-\nact. 2.1.03, 2.1.07), sodass er sich wirksam verteidigen konnte (vgl. Viact. A.III.II, S. 11; KG-act. 25, Beilage 1, S. 6 f.). Der Anklage konnten somit\ngenügend Informationen zu einer hinreichenden Verteidigung entnommen\nwerden. Die Anklage genügte folglich aufgrund der erwähnten Umstände –\nwenn auch knapp – der Informations-, Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion,\nsodass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist.\n\nc) Der Beschuldigte wendet betreffend den vorinstanzlich festgestellten\nSachverhalt ein, auf den Polizeifotos sei weder ein Bord noch eine kleine Vertiefung erkennbar. Die Strasse führe ganz minimal nach links, wobei die Gegenfahrbahn vollständig einsehbar sei. Nach der Rechtskurve, die der Fischzucht folge, sei die Grosserstrasse ca. 1 km weit (bis nach Gross) einsehbar.\nDie Strasse sei am Überholort übersichtlich gewesen. Ausserdem sei er zuerst kurz ausgeschert, um zu prüfen, ob er überholen könne. Er habe das\nzweite Überholmanöver abgebrochen, ohne den Gegenverkehr behindert zu\nhaben. J.________ habe ausgesagt, die entgegenkommenden Fahrzeuge\nseien noch genügend weit entfernt gewesen. Die Zeugenaussagen stünden\nsich entgegen, sodass Zweifel blieben, ob der Beschuldigte mit seinem Manöver objektiv den Verkehr behindert habe. Wenn der Verkehr nicht derart behindert worden sei, dass ein Vollstopp nötig gewesen sei, dann sei er zu entlasten (KG-act. 25, S. 19 und Beilage 1).\n\nDie Anklagebehörde entgegnet, die Fotodokumentation der Kantonspolizei\nzeige die damaligen Verhältnisse gut auf. Die Sichtverhältnisse seien aufgrund des weiteren Strassenverlaufs und der Lichtverhältnisse alles andere\nals gut gewesen. Der nötige Raum zum Überholen sei weder übersichtlich\nnoch aufgrund des Gegenverkehrs frei gewesen. Die beiden entgegenkommenden Fahrzeuglenkerinnen hätten brüsk abbremsen müssen, wodurch es\nzu einer Auffahrkollision gekommen sei. Die vom Beschuldigten überholte\nZeugin habe bestätigt, dass der Beschuldigte an unübersichtlicher, gefährli-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ncher Stelle überholt habe und dass es zu einer Kollision gekommen wäre,\nwenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht auf die Seite gefahren wäre\n(KG-act. 25, Beilage 2, S. 3 f.).\n\naa) Zunächst ist zu beurteilen, ob die Stelle, an welcher der Beschuldigte\nüberholte, unübersichtlich war.\n\naaa) J.________, die Beifahrerin des Beschuldigten, erwähnte, der Beschuldigte habe nach der Rechtskurve nach der Fischzucht zum Überholen angesetzt (U-act. 10.1.07, Frage 8). Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen\nEinvernahme aus, er habe nach dem Kieswerk (Rechtskurve) zum Überholen\nangesetzt (U-act. 8.1.03, Frage 13). Vor der Staatsanwaltschaft gab er an,\nnach der Rechtskurve nach der Fischzucht, wo die Strecke gerade sei, habe\ner ein Fahrzeug überholt (U-act. 10.1.02, Frage 7 f.). Auf Vorhalt des Polizeifotos Nr. 1 (U-act. 8.1.02) bestätigte der Beschuldigte, dass er beim Pfeil Nr. 1\nüberholt habe (U-act. 10.1.02, Frage 19). Schliesslich bestätigten auch die\nZeuginnen H.________ (U-act. 10.1.03, Frage 12) und F.________ (U-\nact. 10.1.04, Frage 22), dass das Überholmanöver an der auf den Fotos eingezeichneten Stelle (Pfeil Nr. 1) stattfand. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Rechtskurve, welche der Fischzucht folgt, vor der Linkskurve gemäss Bild Nr. 1, das Überholmanöver begann.\n\nbbb) Die Zeuginnen H.________ und F.________ äusserten sich am Unfallort\nmündlich zum Geschehen gegenüber der anwesenden Polizeibeamtin (U-\nact. 8.1.01, S. 5 f.), die Zeugen K.________ und I.________ am 4. März 2013\ntelefonisch gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten (U-act. 8.1.01,\nS. 6). Diese Aussagen erfolgten informell, d.h. insbesondere ohne vorgängige\nförmliche Zeugenbelehrung.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}