{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2017 wiederholte der\nBeschuldigte den Beweisantrag, F.________ sei verkehrsmedizinisch und\n-psychologisch abzuklären (KG-act. 25, S. 11). Das Kantonsgericht wies diesen Beweisantrag (einstweilen) ab. Nach Befragung des Beschuldigten und\nder Zeugin wiederholte der Beschuldigte seine Anträge gemäss Berufungserklärung (KG-act. 25, Beilage 1). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten\nder amtlichen Verteidigung seien, sofern sich die finanziellen Verhältnisse des\nBeschuldigten nicht verändert hätten, vorläufig vom Staat zu tragen, vorbe-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nhaltlich einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (KG-act. 25, Beilage 2).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in\nden Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, trotz Gegenverkehrs\nunvorsichtig und an unübersichtlicher Stelle überholt zu haben (Anklage Ziffer 1). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der\nnötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert\nwird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können\n(Art. 35 Abs. 2 SVG). In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden\n(Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit\nhaben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Wer vor einer unübersichtlichen Kurve überholen will, muss\nberücksichtigen, dass bis zum Abschluss des Überholvorgangs aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur\ndie für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein,\nsondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem\nPunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben\nhaben wird. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet,\nden Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen,\nsondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein\nwährend des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug\nseinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nkann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235, E. 1.b mit Hinw.; Urteil\nBGer vom 8. Juli 2015, 6B_161/2015, E. 5.2).\n\na) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und\nder Zeugen stehe fest, dass dieser nach dem Steinbruch und nach der Fischzucht als viertes Auto einer Kolonne den PW von I.________ überholt habe.\nDie Strassen- und Sichtverhältnisse seien gerichtsnotorisch und ergäben sich\nauch aus der Fotodokumentation der Polizei. Links der Strasse verdecke ein\nBord die Sicht auf die anschliessende Strecke und die Strasse weise nach\ndem Bord eine kleine Vertiefung auf, welche die Sicht auf den weiteren Streckenverlauf zusätzlich einschränke. Der Beschuldigte habe vor einer unübersichtlichen Kurve überholt (angefochtenes Urteil, E. 1).\n\nb) Der Beschuldigte wendet dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe\ndas Anklageprinzip verletzt. Angeklagt sei der Tatbestand des Überholens an\nunübersichtlicher Stelle nach Art. 35 Abs. 4 SVG. Im Anklagesachverhalt werde dieser Tatbestand, d.h. wo und aus welchem Blickwinkel und wie weit die\nStrasse unübersichtlich gewesen sein solle, nicht beschrieben.\n\nDer Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt\nwerden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK,\nArt. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Der Anklage kommt daher insbesondere\neine Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion zu. Demnach können nur Sachverhalte Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Hierzu muss die Anklage den\nder beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Gericht darf in der Folge für sein Urteil nur den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt beachten. Allerdings stellt nicht jedes Ab-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes\ndar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abspielte, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt\nwerden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 36-39, 53).\n\nDer Anklage ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Überholmanöver\n„unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft\nNr. 76“ begann. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass er in unübersichtlichen Kurven nicht überholen dürfe. Er sei sich vor dem Überholen bewusst gewesen, dass diese Stelle unübersichtlich sei.\n\n"}