{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\n 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom\n1. April 2010 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, total CHF 3‘600.00, sei zu widerrufen und\nvollziehbar zu erklären.\n\n5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom\n1. März 2012 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, total CHF 1‘200.00, sei zu widerrufen und\nvollziehbar zu erklären.\n\n6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Die Kosten\nder amtlichen Verteidigung seien vorläufig vom Staat zu tragen,\nvorbehältlich einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.\n\nDer Beschuldigte beantragte, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen,\nunter Kostenfolge zulasten des Staates (Vi-act. A.III.II).\n\nMit Urteil vom 22. Dezember 2015 erkannte das Bezirksgericht Einsiedeln wie\nfolgt (Vi-act. A.IV):\n\n1. Der Angeklagte A.________ wird schuldig gesprochen\n\n1.1. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im\nSinne von Art. 90 Abs. 2 SVG,\n\n1.2. der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG\nund\n\n1.3. des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im\nSinne von Art. 92 Abs. 1 SVG.\n\n2. Hierfür wird der Angeklagte als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl\nvom 23.10.2015 in SUH 2015 1010 MS ausgesprochenen Strafe in\nAnwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und\nArt. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 34, 36, 42, 47 und 49 StGB bestraft\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n2.1. mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu\nCHF 70.00, total CHF 6‘300.00, bzw.\n\n2.2. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, wenn die\nGeldstrafe nicht bezahlt wird.\n\n3. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu\nCHF 60.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 01.04.2010 (Proz.-Nr. A-2/2008/3683), wobei die\nProbezeit gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 01.03.2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) um 1 ½ Jahre\nverlängert worden ist, wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt.\n\n4. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu\nCHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 01.03.2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt.\n\n5. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Kosten der\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln in Höhe von CHF 4‘945.30\n(Untersuchungskosten von CHF 3‘685.30 und den weiteren Kosten\nim Zusammenhang mit der Anklagevertretung in Höhe von\nCHF 1‘260.00) sowie die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00, gesamthaft CHF 6‘945.30, werden dem Angeklagten überbunden.\n\n6. Der amtliche Verteidiger wird zu Lasten des Staates mit\nCHF 7‘449.85 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt, unter Hinweis darauf,\ndass der Angeklagte verpflichtet ist, diesen Betrag zurückzuzahlen,\nsobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.\n\n7. (Vollzug).\n\n8. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n9. (Zufertigung).\n\nB. Mit rechtzeitiger Berufungsanmeldung/-erklärung vom 6. Januar 2016\nstellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 1):\n\n1. Der Angeklagte A.________ sei vollumfänglich freizusprechen.\n\n2. Die Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens sowie die Kosten\nder amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten der Staatskasse.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nGleichzeitig stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei Frau\nF.________ verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob und wie sich die bei Frau F.________ (bereits\nvor dem 4. März 2013) vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nim konkreten Fall auf ihre Wahrnehmung der Verkehrssituation (vom 4. März\n2013) und auf ihre Reaktion auf dieselbe auswirkten bzw. auswirken konnten.\n\nAm 11. Januar 2016 überwies die Vorinstanz die Akten, unter Verzicht auf\nStellungnahme (KG-act. 4).\n\nDie Anklagebehörde beantragte kein Nichteintreten, verzichtete auf Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (KG-act. 6). Daraufhin wurde das schriftliche Verfahren\nangeordnet (KG-act. 10). Nachdem der Beschuldigte die Durchführung einer\nmündlichen Berufungsverhandlung beantragte (KG-act. 11), wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 15. November 2016 vorgeladen (KGact. 14). Auf Antrag des Beschuldigten (KG-act. 17/19) wurde die Verhandlung\nauf den 24. Januar 2017 verschoben (KG-act. 21). Gleichzeitig wurde Frau\nF.________ als Zeugin vorgeladen (KG-act. 22).\n\n"}