{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\n A.________ bemerkte die Kollision zwischen den beiden entgegenkommenden Fahrzeugen oder hielt es zumindest für möglich, dass diese\nnach seinem Überholmanöver kollidiert waren und er an einem Unfall mit\nPersonenschaden und Sachschaden beteiligt sein könnte. ln Anbetracht\nder Umstände, insbesondere wegen des Unfallherganges und -bildes,\nhielt er es zumindest für möglich, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, angeordnet hätte und nahm es mit der Entfernung von der Unfallstelle zumindest in Kauf, sich diesen Massnahmen\nzu entziehen. Nachdem er von der Polizei auf den Polizeiposten vorgeladen wurde, musste er weiter mit der Durchführung von Massnahmen zur\nFeststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe,\nrechnen. Mit dem Nachtrunk wollte er diese Massnahmen vereiteln.\n\n(vorsätzliches [eventualiter fahrlässiges] pflichtwidriges Verhalten bei Unfall)\nAm Montag, 4. März 2013, ca. 13:05 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke D.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx im\nKolonnenverkehr in Gross SZ auf der Grosserstrasse in Fahrtrichtung\nEinsiedeln SZ. Unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe\nder Liegenschaft Nr. 76, begann A.________ mit einem Überholmanöver,\num mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Er scherte auf\ndie Gegenfahrbahn aus und überholte einen Personenwagen. Danach\nbegann er, gleich auch noch einen Lieferwagen zu überholen. Als er sich\nauf gleicher Höhe mit dem Lieferwagen befand, näherte sich ihm auf der\nGegenfahrbahn ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug. Daraufhin\nbremste A.________ stark ab und konnte sich im letzten Moment vor einer bevorstehenden Frontalkollision wieder auf seiner Fahrspur, zwischen dem bereits überholten Personenwagen und dem Lieferwagen,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\neingliedern. Aufgrund des Überholmanövers von A.________ mussten\ndie entgegenkommenden Fahrzeuge – der Personenwagen der Marke\nE.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx, gelenkt durch F.________,\nund der Personenwagen der Marke G.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx, gelenkt durch H.________ – brüsk abbremsen, wodurch es\nzu einer Auffahrkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, wobei an\nbeiden Personenwagen Sachschaden entstand und F.________ ein\nHWS-Distorsionstrauma mit ausgeprägten rechtsbetonten HWS- und\nKopfschmerzen und Schwindel erlitt. A.________ kam der ihm als unfallbeteiligten Fahrzeugführer auferlegten Pflichten, nach einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen und entstandenem Sachschaden sofort anzuhalten, für Hilfe zu sorgen, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die\nPolizei zu benachrichtigen, nicht nach. Er setzte seine Fahrt fort, verliess\ndie Unfallstelle und fuhr nach Hause an seinen Wohnort an der L.___-\nStrasse\nA.________ bemerkte die Kollision zwischen den beiden entgegenkommenden Fahrzeugen oder hielt es zumindest für möglich, dass diese\nnach seinem Überholmanöver kollidiert waren und er an einem Unfall mit\nPersonenschaden und Sachschaden beteiligt sein könnte. Er nahm es in\nder Folge mit der Fortsetzung seiner Fahrt und dem Verlassen der Unfallstelle zumindest in Kauf, diesen ihm als unfallbeteiligten Fahrzeugführer auferlegten Pflichten nicht nachzukommen.\n\n[Eventualiter: A.________ realisierte infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit nicht, dass die beiden entgegenkommenden Fahrzeuge aufgrund seines Überholmanövers kollidiert waren. Obwohl er zwar bemerkte, dass die beiden Fahrzeuge angehalten hatten und eine nachfolgende\nFahrzeuglenkerin die Lichthupe betätigte, fuhr er weiter, ohne vorgängig\nsorgfältig zu prüfen, ob ein Personen- und/oder Sachschaden entstanden\nwar. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er den Verkehrsunfall indes bemerken und davon ausgehen müssen, dass Personen- und/oder\nSachschaden entstanden sein könnten und dass er daher verpflichtet\ngewesen wäre, sofort anzuhalten, für Hilfe zu sorgen, die Unfallstelle\nnicht zu verlassen und die Polizei zu benachrichtigen.]\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Einsiedeln vom\n22. Dezember 2015 stellte die Anklagebehörde folgende Anträge (Viact. A.III.I):\n\n1. A.________ sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von\nMassnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von\nArt. 91a Abs. 1 SVG und des vorsätzlichen [eventualiter: fahrlässigen] pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92\nAbs. 2 SVG schuldig zu sprechen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n2. A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.00, total CHF 12‘600.00.\n\n3. Die Geldstrafe von CHF 12‘600.00 sei zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Geldstrafe sei\nauf 180 Tage festzulegen.\n\n"}