{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "13159705be674303d67123dc212614c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-2_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23475e5a22c2047b1a8e670236c4b18842d6fc0f2baf62460bceb836baab0fff19c5bb3223740624ebde13b3545a02eb3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_2", "Checksum": "eefacc0e05162ab7076ccb47f4700c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "6615b3c9c6d577bd78dbab42ba1ce489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.01.2017 STK 2016 2\nRegeste:\ngrobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 24. Januar 2017\nSTK 2016 2\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl,\nDr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________\nBeschuldigter und Berufungsführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,\n8832 Wollerau,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur\nFeststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 22. Dezember\n2015, SGO 2015 002);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Anklagebehörde)\nklagte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 24. Februar 2015 beim\nBezirksgericht Einsiedeln wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehr und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und\nAbs. 4 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des vorsätzlichen [eventualiter: fahrlässigen] pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92\nAbs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV an (Vi-act. A.I.).\nDem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:\n\n(unvorsichtiges Überholen)\nAm Montag, 4. März 2013, ca. 13:05 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke D.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx im\nKolonnenverkehr in Gross SZ auf der Grosserstrasse in Fahrtrichtung\nEinsiedeln SZ. Unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe\nder Liegenschaft Nr. 76, begann A.________ mit einem Überholmanöver,\num mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Er scherte auf\ndie Gegenfahrbahn aus und überholte einen Personenwagen. Danach\nbegann er, gleich auch noch einen Lieferwagen zu überholen. Als er sich\nauf gleicher Höhe mit dem Lieferwagen befand, näherte sich ihm auf der\nGegenfahrbahn ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug. Daraufhin\nbremste A.________ stark ab und konnte sich im letzten Moment vor einer bevorstehenden Frontalkollision wieder auf seiner Fahrspur, zwischen dem bereits überholten Personenwagen und dem Lieferwagen,\neingliedern. Aufgrund des Überholmanövers von A.________ mussten\ndie entgegenkommenden Fahrzeuge – der Personenwagen der Marke\nE.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx, gelenkt durch F.________,\nund der Personenwagen der Marke G.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx, gelenkt durch H.________ – brüsk abbremsen, wodurch es\nzu einer Auffahrkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, wobei an\nbeiden Personenwagen Sachschaden entstand und F.________ Verletzungen erlitt. Durch dieses Überholmanöver von A.________ entstand\neine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer,\ninsbesondere für die Lenkerinnen und Lenker der entgegenkommenden\nund überholten Fahrzeuge.\n\nA.________ war bekannt, dass er in unübersichtlichen Kurven nicht\nüberholen darf. Ihm war weiter bekannt, dass er nur dann überholen darf,\nwenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist sowie der Gegenverkehr\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nnicht behindert wird. Er war sich vor dem Überholen bewusst, dass diese\nStelle unübersichtlich war und hielt es zumindest für möglich, dass ihm\nFahrzeuge entgegenkommen könnten. ln der Folge überholte er in dieser\nSituation willentlich diese Fahrzeugkolonne. Er nahm mit diesem Überholen zumindest in Kauf, eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer\nVerkehrsteilnehmer, insbesondere für die Lenkerinnen und Lenker der\nentgegenkommenden und überholten Fahrzeuge, zu schaffen.\n\n(Vereitelung; zusätzlich zu Vorstehendem)\nDanach setzte er seine Fahrt fort bzw. entfernte sich von der Unfallstelle.\nDamit verunmöglichte er die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, welche die Polizei beim Eintreffen auf der Unfallstelle bei ihm sowohl grundsätzlich als Unfallbeteiligten als auch im Speziellen wegen des Unfallherganges und -bildes angeordnet hätte. Er fuhr in der Folge an seinen Wohnort an der L.___-\nStrasse wo ihn die Polizei schliesslich antraf. Diese lud ihn alsdann auf\nden Polizeiposten vor. Bevor er sich zum Polizeiposten begab, konsumierte A.________ ungefähr einen Liter Bier. Auf dem Polizeiposten\nkonnte schlussendlich eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden.\n\n"}