Diese Kosten (Fr. 43‘855.05) werden zu 70 % (Fr. 30‘698.55) A.________ und im übrigen Umfang (Fr. 13‘156.50) der Bezirksgerichtskasse auferlegt. 14. Dem amtlichen Verteidiger wird das ausstehende Resthonorar in Höhe von Fr. 9‘710.35 für das erstinstanzliche Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aus der Bezirksgerichtskasse ausgerichtet.