4. Verbot, Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erwerben und zu besitzen; 5. Auflage, eine Cannabis- und Kokain-Abstinenz einzuhalten. 8. Für A.________ wird Bewährungshilfe angeordnet. Der Bewährungsdienst wird angewiesen, die Massnahmen gemäss Dispositivziff. 6 und 7 in geeigneter Weise zu begleiten und zu kontrollieren. 9. Der A.________ mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 11. Mai 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird jedoch um ein Jahr verlängert.