6. der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 2. Januar 2013 (Anklageziff. 4.1.2). 4. A.________ wird bestraft 1. mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind; 2. mit einer Busse von Fr. 400.00 (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe). 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Für A.________ wird eine ambulante therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater angeordnet.