1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A.________ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat: 1. mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.1.2 und 1.1.3); 2. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 4.1.1). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen. 2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf 1. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB, begangen am 13. Juni 2011 (Schlag auf den Hinterkopf der Lebenspartnerin; Anklageziff. 5.1.1);