Die im Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. November 2017 noch nicht bekannten Kosten für die Ergänzung des Ergänzungsgutachtens von Dr. S.________ betragen Fr. 2‘873.70 (KG-act. 126) und sind vom Beschuldigten ebenfalls entsprechend seiner Kostentragungspflicht, d.h. im Umfang von Fr. 1‘724.20 (= 60 % von Fr. 2‘873.70) zu tragen und im restlichen Umfang (Fr. 1‘149.50) auf die Staatskasse zu nehmen. Kantonsgericht Schwyz 104 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und wie folgt ersetzt: