fügig zu tief einschätzte. Die Vergütung ist deshalb nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (§ 5 Abs. 1 GebTRA) erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen. Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Entschädigung vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kostentragungspflicht (Fr. 5‘400.00 = 60 % von Fr. 9‘000.00).