51, S. 5], 10. Juli 2017 1h). Sodann macht der Verteidiger für die Erstellung des knapp achtseitigen Plädoyers einen Aufwand von sieben Stunden geltend (18. September 2017 4h, 10. November 2017 3h), obwohl sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen die gleichen Fragen stellten wie im erstinstanzlichen Verfahren. Sowohl der Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten als auch der Aufwand für die Erstellung des Plädoyers erscheinen deshalb zu hoch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote den Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 gering- Kantonsgericht Schwyz 103