bb) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 39.82 Stunden aus und macht gestützt darauf einen Aufwand von Fr. 9‘756.20 inkl. Auslagen und MWST geltend (KG-act. 133/3).