Somit obsiegt D.________ mit ihren Anträgen teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung hat. b) aa) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte mit seiner Berufung hinsichtlich der beiden zusätzlichen Kantonsgericht Schwyz 102