bb) Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). D.________ beantragte erstinstanzlich, der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April 2013 schuldig zu sprechen und er sei zur Zahlung von Fr. 2‘000.00 Genugtuung zu verpflichten (Vi-act. IX/II, S. 2). Der Beschuldigte wird in sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen und verpflichtet, D.________ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Somit obsiegt D.___