Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Delikte vom 30. September 2012, 20. Oktober 2012 und 2. Januar 2013, welche jeweils zu einem Schuldspruch führten, wegen der Aussage-gegen-Aussage Konstellationen mehrere Einvernahmen aller Beteiligten erforderten und somit mehr Aufwand bereiteten als die restlichen Anklagepunkte. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 70 %, mithin etwas mehr als 6/11 der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen.