In zwei Anklagepunkten wird er freigesprochen und in den restlichen drei Anklagepunkten wird aufgrund einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, vgl. E. I.1b vorstehend). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Delikte vom 30. September 2012, 20. Oktober 2012 und 2. Januar 2013, welche jeweils zu einem Schuldspruch führten, wegen der Aussage-gegen-Aussage Konstellationen mehrere Einvernahmen aller Beteiligten erforderten und somit mehr Aufwand bereiteten als die restlichen Anklagepunkte.