a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird in sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen. In zwei Anklagepunkten wird er freigesprochen und in den restlichen drei Anklagepunkten wird aufgrund einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, vgl. E. I.1b vorstehend).