4. Genugtuung Der Verteidiger beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher der Beschuldigte verpflichtet wurde, D.________ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Er unterliess es jedoch, diesen Antrag zu begründen und machte keine Ausführungen dazu, weshalb keine Genugtuung zu sprechen ist. Abgesehen davon erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung aufgrund der Aktenlage angemessen (vgl. Vi-act. XII, E. L).